Nichteheliche Lebensgemeinschaften

Auch ohne Trauschein können nach einer Trennung erhebliche Vermögensfragen entstehen. Ich kläre, welche Ansprüche bestehen und wie eine Aufteilung erfolgen kann.

Für nichteheliche Lebensgemeinschaften gelten andere Regeln als für Ehen. Es gibt keinen automatischen Zugewinnausgleich und grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Trennungsunterhalt. Trotzdem können sich Ansprüche aus Eigentum, Verträgen, gemeinsamen Investitionen oder Darlehen ergeben.

Vermögen nach der Trennung aufteilen

Besonders häufig geht es um gemeinsam angeschaffte Immobilien, Konten, Fahrzeuge oder Einrichtungsgegenstände. Auch die Finanzierung eines Hauses, Renovierungsleistungen und Zahlungen für den gemeinsamen Haushalt können eine Rolle spielen.

Ich prüfe die Eigentumsverhältnisse, Vereinbarungen und Zahlungsflüsse. Anschließend besprechen wir, ob eine außergerichtliche Lösung möglich ist oder welche Ansprüche gerichtlich durchgesetzt werden können.

Häufige Fragen zu nichtehelichen Lebensgemeinschaften

Gibt es nach der Trennung automatisch einen Vermögensausgleich?

Nein. Anders als bei Ehegatten besteht kein gesetzlicher Zugewinnausgleich. Ansprüche können sich jedoch aus Eigentum, Verträgen, Darlehen oder besonderen Beiträgen zur gemeinsamen Vermögensbildung ergeben.

Entscheidend ist zunächst, wer im Grundbuch eingetragen ist. Zusätzlich müssen Kaufvertrag, Finanzierung und Zahlungen geprüft werden, um mögliche Ausgleichsansprüche zu beurteilen.

Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Maßgeblich sind unter anderem Zweck und Umfang der Zahlung, bestehende Absprachen und die konkrete Entwicklung der Lebensgemeinschaft.

Markus Först
Markus Först

Als Fachanwalt für Familienrecht in Lahnstein berate ich Sie bei Trennung, Scheidung, Unterhalt, Sorgerecht und Vermögensaufteilung. Sie erhalten eine klare Einschätzung und eine Vertretung, die Ihre Interessen im Blick behält.

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